Corona-Prämie jetzt auch für Gesundheits- und Krankenpfleger?

Die Pflege hat sich während der Corona-Pandemie in der gesellschaftlichen Wahrnehmung endlich als systemrelevant bewiesen. Nun folgt auf die gesellschaftliche, auch die politische Anerkennung für einen Teil der Pflegekräfte in Form der bereits heiß diskutierten „Corona-Prämie“. Aber was heißt das für uns als Arbeitgeber?

Egal, ob Pflegeheim, ambulante Pflege, Hospiz oder Personaldienstleister: Wir sitzen alle in einem Boot und müssen uns nun mit dem neuen Verfahren auseinandersetzen. Die „Corona-Prämie“ ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Wir haben die aktuellen Fakten um die Voraussetzungen, die Berechnung und das Prozedere zusammengefasst: 

 

  1. Prozedere für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber (Pflegeheim, Hospiz, ambulante Pflege, Personaldienstleister) stellt fest, ob die Mitarbeiter die Voraussetzungen der Prämie erfüllen. Ist dies der Fall, wird der Gesamtbetrag, d. h. die Höhe der Prämie, ermittelt. Anschließend meldet der Arbeitgeber der zuständigen Pflegekasse zum jeweiligen Meldezeitpunkt den Anspruch und den zu zahlenden Gesamtbetrag, inklusive der Aufstockung durch das Land NRW. Nach einer erneuten Prüfung der Pflegekassen, wird die Prämie von den Pflegekassen je nach Meldezeitpunkt bis zum 15.07.20 oder 15.12.20 an den Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser leitet die Prämie, in der Regel mit der nächsten Lohnzahlung an den Mitarbeiter weiter. Die Prämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

  1. Meldezeitpunkte des Arbeitgebers

Es gibt zwei Meldezeitpunkte für den Arbeitgeber, um die Corona-Prämie der zuständigen Pflegekasse zu melden:

29.06.2020 - Sofern der Mitarbeiter die Voraussetzungen zwischen dem 01.03.2020 und 01.06.2020 erfüllt hat.

15.11.2020 - Sofern der Mitarbeiter die Voraussetzungen bis 31.10.2020 erfüllen wird.

 

  1. Berechnung der Prämienhöhe

Pflegekräfte können bis zu 1.000€ von der Pflegekasse als Prämie erhalten. Ein voller Anspruch auf diesen Betrag besteht, sobald der Mitarbeiter eine Vollzeitstelle mit mind. 39h (Zeitarbeitnehmer 35h) die Woche aufweist. Teilzeitmitarbeiter erhalten einen Anteil des Betrages, der über die jeweiligen Wochenstunden ermittelt werden muss. Wichtig ist zu wissen, dass nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Stunden relevant sind, sondern die im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten. Des Weiteren erhalten die Mitarbeiter vom Land NRW eine Aufstockung von bis zu 500€ (Teilzeitstelle: anteilige Berechnung). Beide Beträge werden zusammen als Gesamtbetrag vom jeweiligen Arbeitgeber an die zuständige Pflegekasse gemeldet.

Ferner haben nicht nur Pflegekräfte, sondern auch Betreuungskräfte, Service-Kräfte sowie Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr einen Anspruch auf eine Prämie. Die Berechnung in Bezug auf eine Vollzeit- bzw. Teilzeitstelle bleibt dabei, wie oben genannt, erhalten. Demnach erhalten Beschäftigte, die mindestens 25% ihrer Arbeitszeit mit Pflegebedürftigen verbringen, einen Anspruch der Prämie von einer Höhe von bis zu 667€. Sonstige Mitarbeiter der Institution haben einen Anspruch von einer maximalen Höhe von 334€. Unabhängig von einer Voll- oder Teilzeitstelle erhalten Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr einen Pauschalbetrag von 100€.

 

  1. Bemessungszeitraum

Mitarbeiter müssen zwischen dem 01.03.2020 und 31.10.2020 drei Monate eingesetzt werden. Unterbrechungen innerhalb der 3 Monate gelten bei folgenden Kriterien als unbeachtlich:

  • Bei bis zu 14 Krankheitstagen
  • Aufgrund einer Covid-19 Erkrankung (länger als 14 Tage)
  • Aufgrund Quarantänemaßnahmen (länger als 14 Tage)
  • Aufgrund eines Arbeitsunfalles (länger als 14 Tage)
  • Wegen eines Erholungsurlaubes (länger als 14 Tage)

 

  1. Mitarbeitervoraussetzungen
  • Der Mitarbeiter ist in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung nach §71, §72 SGB XI (Pflegeheim, Hospiz, ambulante Pflegeeinrichtung) tätig
  • Die Einsatzdauer beträgt mindestens 3 Monate (30 Tage gelten als vollständiger Monat = 90 Tage)
  • Die Einsatzdauer erfolgte zwischen dem 01.03.2020 und 31.10.2020

 

  1. Ausschlusskriterien
  • Mitarbeiter im Krankenhaus bzw. in einer nicht zugelassenen Pflegeeinrichtung
  • Der Mitarbeiter war/ ist weniger als 90 Tage in der zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig gewesen
  • Der Mitarbeiter war nicht im Bemessungszeitraum in der zugelassenen Pflegeeinrichtung angestellt
  • Der Mitarbeiter war mehr als 14 Kalendertage krank gemeldet

 

  1. Arbeitgeberwechsel – was nun?

Solange die Voraussetzungen gegeben sind, hat der Mitarbeiter trotz eines Arbeitgeberwechsels Anspruch auf die Prämie. Dabei ist durch die Informationen des letzten Arbeitgebers zu prüfen, ob und inwiefern die Voraussetzungen auf einen Anspruch erfüllt sind. Hat der Mitarbeiter trotz des Arbeitgeberwechsels die Kriterien erfüllt, ist der jetzige Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Anspruch sowie den Gesamtbetrag der Prämie zu melden. Die Verantwortung zur Beibringung der notwendigen Unterlagen vom alten Arbeitgeber liegt beim Mitarbeiter.

 

Matthias Menne, Prokurist