Egal, ob Pflegeheim, ambulante Pflege, Hospiz oder Personaldienstleister: Wir sitzen alle in einem Boot und müssen uns nun mit dem neuen Verfahren auseinandersetzen. Die „Corona-Prämie“ ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Wir haben die aktuellen Fakten um die Voraussetzungen, die Berechnung und das Prozedere zusammengefasst:
Der Arbeitgeber (Pflegeheim, Hospiz, ambulante Pflege, Personaldienstleister) stellt fest, ob die Mitarbeiter die Voraussetzungen der Prämie erfüllen. Ist dies der Fall, wird der Gesamtbetrag, d. h. die Höhe der Prämie, ermittelt. Anschließend meldet der Arbeitgeber der zuständigen Pflegekasse zum jeweiligen Meldezeitpunkt den Anspruch und den zu zahlenden Gesamtbetrag, inklusive der Aufstockung durch das Land NRW. Nach einer erneuten Prüfung der Pflegekassen, wird die Prämie von den Pflegekassen je nach Meldezeitpunkt bis zum 15.07.20 oder 15.12.20 an den Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser leitet die Prämie, in der Regel mit der nächsten Lohnzahlung an den Mitarbeiter weiter. Die Prämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Es gibt zwei Meldezeitpunkte für den Arbeitgeber, um die Corona-Prämie der zuständigen Pflegekasse zu melden:
29.06.2020 - Sofern der Mitarbeiter die Voraussetzungen zwischen dem 01.03.2020 und 01.06.2020 erfüllt hat.
15.11.2020 - Sofern der Mitarbeiter die Voraussetzungen bis 31.10.2020 erfüllen wird.
Pflegekräfte können bis zu 1.000€ von der Pflegekasse als Prämie erhalten. Ein voller Anspruch auf diesen Betrag besteht, sobald der Mitarbeiter eine Vollzeitstelle mit mind. 39h (Zeitarbeitnehmer 35h) die Woche aufweist. Teilzeitmitarbeiter erhalten einen Anteil des Betrages, der über die jeweiligen Wochenstunden ermittelt werden muss. Wichtig ist zu wissen, dass nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Stunden relevant sind, sondern die im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten. Des Weiteren erhalten die Mitarbeiter vom Land NRW eine Aufstockung von bis zu 500€ (Teilzeitstelle: anteilige Berechnung). Beide Beträge werden zusammen als Gesamtbetrag vom jeweiligen Arbeitgeber an die zuständige Pflegekasse gemeldet.
Ferner haben nicht nur Pflegekräfte, sondern auch Betreuungskräfte, Service-Kräfte sowie Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr einen Anspruch auf eine Prämie. Die Berechnung in Bezug auf eine Vollzeit- bzw. Teilzeitstelle bleibt dabei, wie oben genannt, erhalten. Demnach erhalten Beschäftigte, die mindestens 25% ihrer Arbeitszeit mit Pflegebedürftigen verbringen, einen Anspruch der Prämie von einer Höhe von bis zu 667€. Sonstige Mitarbeiter der Institution haben einen Anspruch von einer maximalen Höhe von 334€. Unabhängig von einer Voll- oder Teilzeitstelle erhalten Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr einen Pauschalbetrag von 100€.
Mitarbeiter müssen zwischen dem 01.03.2020 und 31.10.2020 drei Monate eingesetzt werden. Unterbrechungen innerhalb der 3 Monate gelten bei folgenden Kriterien als unbeachtlich:
Solange die Voraussetzungen gegeben sind, hat der Mitarbeiter trotz eines Arbeitgeberwechsels Anspruch auf die Prämie. Dabei ist durch die Informationen des letzten Arbeitgebers zu prüfen, ob und inwiefern die Voraussetzungen auf einen Anspruch erfüllt sind. Hat der Mitarbeiter trotz des Arbeitgeberwechsels die Kriterien erfüllt, ist der jetzige Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Anspruch sowie den Gesamtbetrag der Prämie zu melden. Die Verantwortung zur Beibringung der notwendigen Unterlagen vom alten Arbeitgeber liegt beim Mitarbeiter.
Matthias Menne, Prokurist